Nachweis von Krankheitskosten bei Einlösung eines E-Rezepts

Das Bundesfinanzministerium (BMF) hat sich zum Nachweis von Krankheitskosten bei der Einlösung eines E-Rezepts geäußert.
Der Nachweis ermöglicht die Berücksichtigung der Kosten als außergewöhnliche Belastungen.

Außergewöhnliche Belastungen:
Außergewöhnliche Belastungen sind Aufwendungen, die dem Steuerpflichtigen zwangsläufig entstehen.
Typische Beispiele hierfür sind Krankheitskosten. Nach dem Gesetz muss der Steuerpflichtige den Nachweis der Zwangsläufigkeit von Aufwendungen
im Krankheitsfall insbesondere durch eine Verordnung eines Arztes oder Heilpraktikers für Arznei-, Heil- und Hilfsmittel erbringen.
Der Kauf von Medikamenten ist ebenfalls durch Belege nachzuweisen.

Wesentlicher Inhalt des aktuellen Schreibens:
Im Fall der Einlösung eines sog. E-Rezepts ist der Nachweis der Zwangsläufigkeit durch den Kassenbeleg der Apotheke oder die Rechnung der
Online-Apotheke zu erbringen.
Bei Privatversicherten ist der Nachweis alternativ durch den Kostenbeleg der Apotheke zu erbringen.

Wichtige Angaben:
~ Name des Steuerpflichtigen,
~ Art der Leistung (z. B. Name des Arzneimittels)
~ den (Zuzahlungs-)Betrag
~ Art des Rezeptes
 
Grundsätzlich gilt das Schreiben ab dem Veranlagungszeitraum 2024.
Jedoch beanstandet es die Finanzverwaltung für den Veranlagungszeitraum 2024 nicht,
wenn sich aus dem Kassenbeleg noch nicht der Name des Steuerpflichtigen ergibt.