Informationen zur E-Rechnungspflicht

Das Wachstumschancengesetz v. 27. März 2024 führt für inländische Umsätze zwischen Unternehmern (sog. B2B-Umsätze) Stück für Stück die Verpflichtung zur Erteilung einer elektronischen Rechnung ein.

Dabei gelten folgende Übergangsfristen:

  • Für Umsätze von 01.01.2025 bis 31.12.2026 können weiterhin Rechnungen in Papierformat ausgestellt werden
  • Für Umsätze von 01.01.2027 bis 31.12.2027 bei Unterschreiten einer Umsatzgrenze von 800.000 € können weiterhin Rechnungen in Papierformat ausgestellt werden
  • Für Umsätze ab dem 01.01.2028 sind alle Unternehmen zur Ausstellung von E-Rechnungen verpflichtet.

Beachten Sie: Diese Übergangsregelungen dürfen nicht darüber hinwegtäuschen, dass sich jedes Unternehmen ab dem 01. Januar 2025 mit eRechnungen für Eingangsleistungen konfrontiert sehen kann, ohne dass es seiner Zustimmung bedarf. Die Übergangsregelungen begründen nämlich lediglich Ausnahmen für die Ausstellung von Rechnungen mit Zustimmung des Empfängers. Der Leistende selber kann jedoch bereits schon ab dem Jahr 2025 auf das neue eRechnungs-Format umstellen.

Hierfür genügt es, wenn der Rechnungsempfänger ein E-Mail-Postfach bereitstellt. Es muss sich hierbei nicht um ein gesondertes Postfach nur für den Empfang von E-Rechnungen handeln. Eine Übergangsfrist für den Empfang von E-Rechnungen gibt es nicht.

Trotz dieser Übergangsregelungen sollten alle Unternehmen frühzeitig mit der technischen Anpassung beginnen, da die neuen Formate nicht nur für die Rechnungserstellung, sondern auch für den Empfang relevant sind.

Wer sich schon jetzt zukunftssicher aufstellen will, kann das Postfach für E-Rechnungen von DATEV verwenden. Dieses ist dann auch nahtlos mit DATEV-Rechnungswesen verbunden. Darüber hinaus ermöglicht das Tool in Zukunft auch die Erstellung eigener E-Rechnungen, sodass Sie langfristig bestens gerüstet sind (DATEV E-Rechnung: digital und effizient).

Für Fragen zur Umstellung von Prozessen stehen wir als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.