Vereinfachungsregelung zur ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen

 

Neuerungen im BMF Schreiben vom 02.06.2021

Die Finanzverwaltung hat in Ihrem Schreiben vom 02.06.2021 Regelungen zu Vereinfachzung der ertragsteuerlichen Behandlung kleiner Photovoltaikanlagen und vergleichbarer Blockheizkraftwerke getroffen. Demnach können steuerpflichtige einen schriftlichen Antrag stellen, dass diese kleinen Photovoltaikanlagen ohne Gewinnerzielungsabsicht betrieben werden und somit als Liebhaberei zu werten sind. Erträge aus diesen Anlagen sind daher Ertragsteuerfrei und müssen nicht mehr in der Einkommensteuererklärung angegeben werden.

Als „kleine Photovoltaikanlagen“ gelten:

Anlagen mit einer installierten Leistung von bis zu 10 kW, die auf einem zu eigenen Wohnzwecken genutzten oder unentgeltlich überlassenen Ein- und Zweifamilienhausgrundstücken einschließlich Außenanlagen (z.B. Garagen) installiert sind und nach dem 31.12.2003 in Betrieb genommen wurden.

Diese Regelung beschränkt sich lediglich auf die Ertragsteuern, die umsatzsteuerliche Einordnung muss daher gesondert betrachtet werden.

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