Informationen zur E-Rechnungspflicht

 

Alle Unternehmer in Deutschland sind betroffen!

Die neuen Gesetzesänderungen zur E-Rechnungspflicht im B2B-Bereich ab dem 01.01.2025 in Deutschland, inklusive eines Meldesystems ab dem Jahr 2028

 

Ab dem 01.01.2025 müssen alle Unternehmen in Deutschland untereinander nur noch E-Rechnungen in einem ganz bestimmten vorgegebenen Format stellen. Sie bekommen die Vorsteuer dann nicht mehr aus Papierrechnungen, sondern nur noch aus diesen elektronischen Rechnungen.

Ausnahmen hiervon werden (zumindest vorerst) weiterhin gelten für sogenannte Kleinbetragsrechnungen bis zu 250,00 Euro sowie für Fahrausweise.

 

Zeitlicher Ablauf

Von dieser Änderung sind alle umsatzsteuerpflichtigen Unternehmen in Deutschland betroffen.

Das aktuell verabschiedete Wachstumschancengesetz führt in einem ersten Schritt die E-Rechnungspflicht für inländische Rechnungen im B2B-Bereich (Business-to-Business) zum 01.01.2025 ein.

In einem zweiten Schritt wird ein bundesweit einheitliches elektronisches Einzelumsatz-Meldeverfahren (Meldesystem) eingeführt – um den Umsatzsteuerbetrug einzudämmen und um eine stärkere Digitalisierung des Steuerverfahrens zu erreichen. Das Meldesystem, welches die Erstellung, Prüfung und Weiterleitung von Rechnungen ermöglichen soll, basiert auf einer Verpflichtung zur elektronischen Rechnungsstellung.

Das Gesetz hat als Starttermin für die E-Rechnungs-Pflicht bereits den 01.01.2025 bestimmt. Ab diesem Tage müssen nach den Änderungen alle Unternehmen elektronische Rechnungen empfangen können. Bei Rechnungen im B2B-Bereich bedarf es nicht mehr der Zustimmung des Rechnungsempfängers. Entscheidet sich der leistende Unternehmer zur Ausstellung einer Rechnung in dem neuen E-Rechnungsformat im Sinne der EU-Richtlinie 2014/55/EU, so muss der Leistungsempfänger die E-Rechnung auch entgegennehmen können und dauerhaft elektronisch und unveränderbar im Unternehmen speichern können. Der Leistungsempfänger muss daher die technischen Voraussetzungen für die Entgegennahme einer E-Rechnung schaffen.

Diese kann entweder per E-Mail versandt werden, mittels einer elektronischen Schnittstelle oder als Download über ein Portal bereitgestellt werden.

Für die Erstellung und Versendung von elektronischen Rechnungen in einem ganz bestimmten vorgegebenen Format (E-Rechnungen im Sinne der EU-Richtlinie 2014/55/EU) haben die Unternehmen noch zwei Jahre mehr Zeit erhalten und damit kommt die Verpflichtung ab dem 01.01.2027, eigene Rechnungen nur noch elektronisch versenden zu dürfen. Unternehmen mit einem Umsatz bis 800.000 € Umsatz brauchen erst zum 01.01.2028 elektronische Rechnungen in diesem ganz bestimmten vorgegebenen Format erstellen und versenden.

 

Was ist eine E‑Rechnung?

Als E-Rechnung werden die Rechnungsinformationen elektronisch übermittelt und automatisiert empfangen und weiterverarbeitet. Damit wird eine durchgehende digitale Bearbeitung von der Erstellung der Rechnung bis zur Zahlung der Rechnungsbeträge möglich. Eine E-Rechnung stellt Rechnungsinhalte – anstelle auf Papier oder in einer Bilddatei wie PDF – in einem strukturierten, maschinenlesbaren Datensatz dar. Das Format ist für ein automatisiertes Verarbeiten für Computersysteme konzipiert und für das menschliche Auge nicht lesbar. Entsprechende Softwarelösungen zur Lesbarmachung sind erforderlich.

Eine PDF-Rechnung wird zwar in einem elektronischen Format ausgestellt, übermittelt und empfangen. Es handelt sich jedoch um eine digitale und bildhaft repräsentierte Rechnung, die keine automatische und elektronische Verarbeitung ermöglicht und damit keine E-Rechnung darstellt.

Die vielfach bereits jetzt eingesetzte E-Rechnung im Standard „ZUGFeRD“ ist dagegen eine elektronische Rechnung im Sinne der EU-Richtlinie 2014/55/EU.

 

Entwurf eines BMF-Schreibens vom 18.06.2024

Es handelt sich aktuell noch um einen Entwurf. Das endgültige Anwendungsschreiben soll zu Beginn des 4. Quartals 2024 veröffentlicht werden. Die Verbände haben jetzt die Möglichkeit, zu dem Entwurf Stellung zu nehmen.

Allgemein ist hier festzustellen, dass die Finanzverwaltung im Entwurf noch viele Fragen offen lässt, was dann in der endgültigen Fassung durch die Verbandsanhörung präzisiert werden soll.

 

Was ist jetzt zu tun?

Wir können Ihnen nur empfehlen, sich frühzeitig mit dem Thema E-Rechnung zu beschäftigen und möglichst schnell mit der Umstellung ihrer Prozesse zu beginnen. Dafür benötigen sie geeignete Softwarelösungen und eine entsprechende technische Infrastruktur. Zudem sind Systeme zur revisionssicheren Speicherung der digitalen Belege und Datensätze zwingend erforderlich (z.B. Dokumentenmanagementsystem).

Die Digitalisierung der Rechnungsprozesse und die Umsetzung der weiteren erforderlichen Prozesse ist nicht von heute auf morgen umsetzbar und erfordert Zeit und Know-how. Unser Kanzlei-Software-Anbieter DATEV ist bereits dabei eine mögliche Plattform für den digitalen Belegaustausch von E-Rechnungen zu entwickeln. Geplant wird seitens von DATEV mit einer Bereitstellung im 4. Quartal 2024. Wir als BFMT werden uns dazu in den nächsten Wochen intensiv vorbereiten und schulen, um hier bestmögliche Prozesse und Lösungsvorschläge für Sie zu unterbreiten.

Auch werden wir als BFMT bereits ab 01.01.2025 anstreben, unsere Honorarrechnungen als E-Rechnungen zu erstellen und zu übermitteln.

 

Für Fragen zur Umstellung von Prozessen stehen wir als Ansprechpartner gerne zur Verfügung.